I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

Nachfolgende allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der Firma CK7 GmbH (im folgenden Auftragnehmer genannt). Abweichende Bestimmungen insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen, Einkaufsbedingungen usw. des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen geltend auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Prospektmaterial, Preislisten, Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts und Maßangaben werden nicht Bestandteil des Vertrages, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Jede Zusicherung von Eigenschaften oder Eignung der gelieferten Ware bedarf in jedem Fall ausdrücklich der schriftlichen Vereinbarung.

§ 2 Preise / Zahlungsbedingungen

Zahlungen sind sofort bei Lieferung fällig, wenn nichts anderes vereinbart ist. Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so ist der Auftragnehmer berechtigt, für die Zwischenzeit Zinsen in Höhe von 3 % über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen, ohne dass eine Inverzugsetzung erfolgen muss. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Fragen stellen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. In solchen Fällen ist dem Auftragnehmer eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung zu gewähren. Gegen Ansprüche des Auftragsnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

§ 3 Lieferung und Versand

Im Vertrag genannte Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, dass ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, ab dem genannten Liefertermin die Ware an den Auftraggeber zu liefern. Ist eine Lieferzeit verbindlich vereinbart, ist diese dennoch zugunsten des Auftragnehmers angemessen zu verlängern, sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, oder die Fristverschiebung durch Gründe bedingt ist, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen. Verzögert sich die Lieferung hierdurch um mehr als ½ Jahr, so können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus diesem Grund wird ausgeschlossen. Ist Lieferung auf Abruf des Auftraggebers vereinbart, so wird der Kaufpreis fällig, wenn der Auftraggeber die Ware nicht innerhalb angemessener Zeit abruft, spätestens 6 Monate nach Abschluss des Vertrages.
Sofern der Auftragnehmer die Software zu installieren hat, ist der Auftraggeber verpflichtet, die technischen und sonstigen Voraussetzungen für die Installation zu schaffen, insbesondere die notwendige Hardware bereitzuhalten und einen Termin zu vereinbaren, und dem Auftraggeber innerhalb von einem Monat nach Vertragsabschluss Gelegenheit zu geben, die Software zu installieren. Erfüllt der Auftraggeber diese Voraussetzungen nichtfristgerecht, so entfällt die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Installation und der Kaufpreis für die Software wird ab diesem Zeitpunkt fällig. Dem Auftraggeber steht kein Zurückbehaltungsrecht zu, er kann nach Bezahlung des Kaufpreises vielmehr die Ware auf eigene Kosten bei dem Auftragnehmer abholen. Teillieferungen sind zulässig, wenn der Auftraggeber nicht ausnahmsweise nachweist, dass die Teillieferung für ihn wirtschaftlich kein Interesse hat. Teillieferungen werden jeweils separat berechnet und einzeln zur Zahlung fällig.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Die Lieferung erfolgt bis zur vollständigen restlichen Zahlung sämtlicher aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis bestehender Forderungen, bei Bezahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung, unter verlängertem Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Auftragnehmers.

§ 5 Gewährleistung

Vertragsgrundlage ist die Kenntnis beider Vertragsparteien, dass nach dem Stand der Technik die Lieferung und Installation von Soft- und Hardware nicht so möglich ist, dass sie in allen Anwendungen und Kombinationen fehlerfrei arbeitet. Bei gerechtfertigter schriftlicher Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist unentgeltlich behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Erfüllung der Gewährleistung erfolgt primär durch Ersatzlieferung. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, fehlerhafte Installation, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, abweichende Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. Für Parameteränderungen, die durch den Auftraggeber bzw. Dritte nachträglich durchgeführt werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. Ein Anspruch auf Wandelung oder Minderung bzw. Rücktritt besteht nicht, es sei denn, dass der Auftragnehmer trotz mehrfacher Versuche nicht in der Lage ist, den Schaden zu beheben oder in angemessener Frist eine Ersatzsache zu liefern. Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung im Zusammenhang mit der Fehler- und Mängelbeseitigung verpflichtet. Die Verantwortlichkeit für die Verträglichkeit der Lieferung mit fremder Soft- oder Hardware, die nicht von dem Auftragnehmer geliefert wird, liegt beim Auftraggeber. Bei späteren Änderungen der Hardwarekonfiguration und des Betriebssystems kann aus technischen Gründen die einwandfreie Funktion der Software nicht garantiert werden. Die Lieferung von Updates und Upgrades im Rahmen von Servicevereinbarungen löst keine neue Gewährleistungsfrist aus.

§ 6 Haftungsbeschränkungen

Die Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen richten sich ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des Anspruchs nach vorliegender Klausel. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen, haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.
Bei den übrigen Haftungsansprüchen haftet der Auftragnehmer unbeschränkt nur bei Nichtvorhandensein der garantierten Beschaffenheit sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit auch seiner gesetzlichen Vertreter und leitenden Angestellten. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet der Auftragnehmer nur im Umfang der Haftung für leichte Fahrlässigkeit.
Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf (Kardinalpflicht). Bei Verletzung der Kardinalpflicht ist die Haftung summenmäßig beschränkt auf das Fünffache des Überlassungsentgelts sowie auf solche Schäden, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung typischerweise gerechnet werden muss.
Die Haftung für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Unsere Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften persönlich ebenfalls nur entsprechend den Regelungen dieser Haftungsklausel.

§ 7 Datenschutz, Geheimhaltung

Der Auftraggeber verpflichtet seine Mitarbeiter-Innen, die Bestimmungen gemäß § 20 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

II. Ergänzende Bestimmung für Verkauf und Lieferung von Hardware

§ 8 Ersatzlieferung

Sofern zwischen Vertragsabschluss und Lieferung Änderungen im Liefersortiment des Auftragnehmers eintreten bzw. die ursprünglich bestellte Ware durch eine andere Ware neuerer Art ersetzt wird, ist der Auftragnehmer berechtigt, statt der bestellten Ware eine gleichwertige zu liefern. Ein Mehrpreis kann nur dann verlangt werden, wenn dies mit dem Auftraggeber ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

§ 9 Gewährleistung

Über die Gewährleistungsbestimmungen des allgemeinen Teiles hinaus, wird für die Lieferung und den Verkauf von Hardware folgendes vereinbart: Sofern es sich bei der verkauften gelieferten Hardware nicht um eigene Produkte des Auftragnehmers handelt, kann er den Auftraggeber bezüglich der insoweit zustehenden Gewährleistungsrechte zunächst auf den Hersteller bzw. Unterlieferanten der einzelnen Hardwarekomponente verweisen. Der Auftragnehmer tritt insoweit alle eigenen Gewährleistungsansprüche gegen den Hersteller bzw. Lieferanten der Hardware an den Auftraggeber ab. Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer leben dann in vollem Umfang wieder auf, wenn eine Durchsetzung der Gewährleistungsrechte des Auftraggebers gegen den Hersteller bzw. Lieferanten nicht möglich ist, bzw. unverhältnismäßig großen Aufwand erfordert. Die Gewährleistungsrechte erlöschen, wenn an der gelieferten Hardware durch Dritte oder durch den Auftraggeber selbst Reparaturen oder Eingriffe vorgenommen wurden. Der Auftragnehmer trägt im Rahmen der Nachbesserungsarbeiten die Material und Transportkosten.

§ 10 Irrtum und Druckfehler

Irrtum und Druckfehler vorbehalten. Eine Anfechtung der Vereinbarung wegen Irrtum wird ausgeschlossen.

III. Ergänzende Bestimmungen für Verkauf und Lieferung von Standardsoftware

§ 11 Vertragsgegenstand der Softwarelieferung

Gegenstand des Vertrages ist die Lieferung des Computerprogramms für die vereinbarte Anzahl von Arbeitsplätzen auf Datenträger in maschinenausführbarem Code, die Anwenderdokumentation (Handbuch) sowie sonstiges zugehöriges schriftliche Material, das nachfolgend als Software bezeichnet wird.

§ 12 Mehrfachnutzung und Netzwerkinstallation

Der Auftraggeber darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware, gleichzeitig jedoch nur einmal, einsetzen. Für den Einsatz in einem Netzwerk hat der Auftraggeber die entsprechenden Mehrfachlizenzen zu erwerben. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber auf mehr als einem Arbeitsplatz die Software einsetzen will. Bei Fremdsoftware gelten die entsprechenden Lizenzbedingungen des Herstellers.

§ 13 Weiterveräußerung und Weitervermietung

Der Auftraggeber darf die Software einschließlich des Anwenderhandbuches und des sonstigen Begleitmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Der Auftraggeber muss die vorliegenden Vertragsbedingungen sorgfältig aufbewahren. Vor der Weitergabe der Software muss er sie dem neuen Anwender zur Kenntnisnahme vorlegen. Im Falle der Weitergabe muss der Auftraggeber dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben oder nicht übergebene Kopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des alten Anwenders zur Programmnutzung.
Er ist verpflichtet, den Auftragnehmer von der Weitergabe und der Person und Anschrift des Dritten unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gleiches gilt für die Überlassung der Software an Dritte auf Zeit (Miete, Leasing, Leihe).

IV. Ergänzende Bestimmungen für Serviceverträge

§ 14 Gegenstand des Servicevertrages

Gegenstand der Softwarevertrags ist die jeweils letzte vom Auftragnehmer freigegebene und dem Auftraggeber überlassene Programmversion des/r Softwareprogramms/e. Durch den späteren Erwerb von

  • Upgrades, d.h. kostenpflichtige Programmwechsel zu einer höheren Programmvariante oder
  • Zusatzmodulen, d.h. kostenpflichtige Programmerweiterungen, die zusätzlich zur Basisversion erworben werden können,

wird der Umfang des Software-Servicevertrages automatisch entsprechend erweitert.

§ 15 Umfang des Servicevertrages

Der Software-Servicevertrag soll die in § 14 genannten Softwareprogramme auf den jeweils neuesten freigegebenen Stand bringen und die Verfügbarkeit der Software gewährleisten. Der Software-Servicevertrag umfasst:

  • elektronische Lieferung von Updates und Upgrades, wobei die Lieferung per Download in einem Netz bereitgestellt wird. Die erforderlichen Lizenzen können über ein Kundenportal jederzeit abgerufen werden.
  • während der offiziellen Geschäftszeiten der CK7 GmbH telefonische oder per Email technische Unterstützung zur Störungs- und Fehlerbehebung bzw. deren Umgehung.

§ 16 Vertragsdauer

Die Vertragsdauer des Servicevertrages beträgt zunächst ein Jahr. Die Vertragsdauer verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn nicht von einer der Vertragsparteien drei Monate vor Ablauf des Vertragsjahres schriftlich gekündigt wird. Eine automatische Verlängerung wird für das Produkt PRTG der Firma Paessler nicht angeboten.

§ 17 Servicegebühren

Die Servicegebühren sind im Voraus nach Rechnungsstellung fällig. Die Servicegebühr unterliegt einer jährlichen Preis- und Inflationsanpassung und beinhaltet keine Verpackungs- und Versandkosten. Wir behalten uns eine automatische Erhöhung der jährlichen Servicegebühren in Höhe von 1,5% vor.

§ 18 Servicevoraussetzungen

Einen Anspruch auf Service hat nur der Auftraggeber einer aktuellen Programmversion mit Servicevertrag. Verfügt der Auftraggeber nicht über die aktuelle Version, muss er vor Abschluss des Servicevertrages die neue Version erwerben.

V. Schlussbestimmungen

§ 19 Nebenabreden / Schriftform

Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und müssen vom Geschäftsführer unterzeichnet sein.